Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 3 Lieferung, Lieferzeiten, Gefahrenübergang

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager des Verkäufers, sofern keine schriftlich bestätigte Abweichung vereinbart worden ist.

  2. Sofern der Käufer nicht ausdrücklich anderes bestimmt, erfolgt die Transportversicherung der Sendung zu Lasten des Käufers.

  3. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Lieferungen.

  4. Versand und Zustellungen erfolgen auf Rechnung des Käufers. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und etwaige Beschädigungen zu prüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Genehmigung der Ware als erfolgt. Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer oder dessen Beauftragten auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden des Verkäufers verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

  5. Verzögert sich eine Lieferung über den vom Verkäufer zugesagten Termin hinaus, können Rechte hieraus nur erst nach Ablauf einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist von vier Wochen geltend gemacht werden. Gerät der Verkäufer danach in Verzug oder wird ihm die Leistung unmöglich, ist der Ersatz des mittelbaren Schadens ausgeschlossen, soweit Verzug oder Unmöglichkeit nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verkäufers beruhen.  Eine  erweiterte  Haftung im Sinne des § 287 BGB ist ausgeschlossen.

  6. Unvorhergesehene Ereignisse außerhalb des Beeinflussungsbereichs des Verkäufers wie beispielsweise Kriegsgefahr, Arbeitskämpfe, Gewaltanwendungen Dritter oder Unterbrechungen der vorgesehenen Verkehrsverbindungen verlängern fest vereinbarte Lieferfristen und -termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch, sofern sich der Verkäufer in Lieferverzug befindet oder sofern die Leistungshindernisse vor Vertragsabschluß vorhanden, dem Verkäufer aber unbekannt waren. Der Verkäufer wird dem Käufer derartige Hindernisse unverzüglich mitteilen. Dauern derartige Lieferverzögerungen länger als drei Monate, besteht beiderseits ein Vertragsrücktrittsrecht.

 § 4 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufe entstandenen oder entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen vor. Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird der Verkäufer   Miteigentümer an den neu entstehenden Produkten, im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zu den Werten der mit verwendeten fremden Waren.

  2. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware muss der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglichunterrichten.

  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen bzw. zu pfänden. Hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag; einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach §326 BGB bedarf es nicht.

§ 5 Haftung und Gewährleistung

  1. Schadensersatzansprüche jedweder Art gegen den Verkäufer sind beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Für leichte Fahrlässigkeit haften der Verkäufer und seine Mitarbeiter nicht, es sei denn wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

  2. Im Hinblick auf die hohe Qualität der vom Verkäufer vertriebenen Produkte übernimmt der Verkäufer eine Gewährleistung von 2 Jahren. Sie umfasst die Gewähr dafür, dass die Ware bei Übergabe frei von Mängeln ist, die die bestimmungsmäßige Brauchbarkeit aufheben oder mindern. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gewährleistung ist, dass der Kunde die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt auf Produktmängel und Transportschäden untersucht und derartige Mängel dem Verkäufer unverzüglich mitteilt und die Ware auf seine Kosten an den Verkäufer zurückschickt. Bei berechtigten Reklamationen steht dem Kunden nach Wahl des Verkäufers ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu.

 § 6 Zahlung

  1.  Zahlungen sind sofort fällig bei Lieferung und Rechnungstellung, es sei denn, es wird schriftlich etwas Abweichendes vereinbart.

  2. Die Ablehnung von Wechseln oder Schecks behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Verkäufer ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu.

  3. Zahlungsverzug und Vermögensverfall des Kunden berechtigen den Verkäufer, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben und im Falle fruchtloser Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Letzterenfalls ist der Verkäufer berechtigt, bereits ausgelieferte Ware wieder an sich zu nehmen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

 § 7 Erfüllungsort,Teilwirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Viersen.

  2. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksameBestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

 

Stand: Januar 2012